eCommerce Online Handel

Rechtliche Grundlagen des elektronischen Geschäftsverkehrs (eCommerce)

I.        Allgemeine gesetzliche Grundlagen:

Auch im E-Commerce gelten uneingeschränkt die allgemeinen Rechtsgrundlagen (Bürgerliches Gesetzbuch, Handelsgesetzbuch, Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Urheberrechtsgesetz, Verbraucherkreditrecht, Gewerbeordnung, Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb, Strafgesetzbuch und so weiter). Darüber hinaus existieren mittlerweile aber auch besondere Rechtsvorschriften wie z.B.:

  • das Telemediengesetz (TMG)
  • das E-Commerce- und Fernabsatzrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)
  • das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) Art. 246 ff.
  • das Signaturgesetz (SigG)
  • die Preisangabenverordnung (PAngV).

II.        Die Wichtigsten Vorgaben im Onlinehandel haben wir für Sie zusammengefasst:

1.     Impressum (Anbieterkennzeichnung)

Wer im Internet Waren oder Dienstleistungen anbietet, muss bestimmte Informationen an deutlich sichtbarer Stelle auf seiner Website bereithalten, sog. "Anbieterkennzeichnung".

Wie muss das Impressum ausgestaltet sein: Das Impressum muss leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. Notwendig ist daher eine eindeutige Bezeichnung als „Impressum“ oder „Anbieterkennzeichnung“ und also solche unkompliziert für den Nutzer erreichbar sein.

Wo muss sich das Impressum befinden? Stellen Sie sicher, dass der Nutzer von jeder Seite stets mit einem Klick zum Impressum gelangt. Der Menüpunkt sollte deutlich als „Impressum“ oder „Anbieterkennzeichnung“ gekennzeichnet sein.

Welche Informationen gehören in das Impressum:

  • den Namen (gegebenenfalls die vollständige Firma) und postalische Anschrift des Anbieters (Postfach und E-Mail-Adresse genügen nicht!),
  • bei juristischen Personen (bei Personenvereinigungen, zum Beispiel bei Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Gesellschaft mit beschränkter Haftung und Aktiengesellschaft), zusätzlich die Rechtsform, den Namen des Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen,
  • den Namen und die Anschrift des Verantwortlichen für den Inhalt journalistisch-redaktioneller Angebote (gilt nur für so genannte Mediendienste),
  • die E-Mail-Adresse, Telefon-/Faxnummer,
  • das für ihn zuständige Handelsregister, Partnerschaftsregister, Genossenschaftsregister oder Vereinsregister einschließlich seiner Registernummer (sofern er in einem dieser Register eingetragen ist),
  • Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde, sofern die ausgeübte Tätigkeit einer staatlichen Genehmigung bedarf (zum Beispiel im Makler- und Bauträgergewerbe) und berufsrechtliche Angaben bei reglementierten Berufen,
  • die Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer (USt.-ID-Nr.), sofern vorhanden (die normale Steuernummer muss im Internet nicht angegeben werden), oder die Wirtschafts-Identifikationsnummer
  • bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber.

Besondere Informationspflichten bestehen bei kommerzieller Kommunikation:

  • kommerzielle Kommunikationen müssen klar als solche zu erkennen sein,
  • die natürliche oder juristische Person, in deren Auftrag kommerzielle Kommunikation erfolgen soll, muss klar identifizierbar sein,
  • Angebote, Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke müssen klar als solche erkennbar sein,     
  • und die Bedingungen für die Inanspruchnahme leicht zugänglich, klar und eindeutig sein.

Dies gilt auch für Preisausschreiben und Gewinnspiele mit Werbecharakter.

Achtung – sind die Angaben falsch oder nicht ausreichend, so kann dies nach dem Telemediengesetz mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet oder abgemahnt werden. Online-Anbieter sollten daher ihre Angaben überprüfen und falls notwendig korrigieren.

2.      Fernabsatzverträge

Von Fernabsatzverträgen spricht man, wenn der Unternehmer oder eine in seinem Namen oder Auftrag handelnde Person und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden. Zu diesen zählen auch E-Mails und Telemediendienste.

Ausgenommen davon sind:

 

  • notariell beurkundete Verträge,
  • Verträge über die Begründung, den Erwerb oder die Übertragung von Eigentum oder anderen Rechten an Grundstücken,
  • Verträge über den Bau von neuen Gebäuden oder erhebliche Umbaumaßnahmen an bestehenden Gebäuden,
  • Verträge über Pauschalreisen,
  • Personenbeförderungsverträge,
  • Verträge über Teilzeit-Wohnrechte, langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungen und Tauschsysteme (§§ 481 und 481b BGB),
  • Behandlungsverträge (§ 630a BGB),
  • Verträge über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken und sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden,
  • unter Verwendung von Warenautomaten oder automatisierten Geschäftsräumen geschlossene Verträge,
  • Verträge, die mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln mit Hilfe öffentlicher Münz- und Kartentelefone zu deren Nutzung geschlossen werden,
  • zur Nutzung einer einzelnen von einem Verbraucher hergestellten Telefon-, Internet- oder Telefaxverbindung geschlossene Verträge,
  • außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge, die sofort erfüllt werden und das vom Verbraucher zu zahlende Entgelt 40 EUR nicht überschreitet,
  • Verträge über den Verkauf bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
  • Verträge über soziale Dienstleistungen, Wohnraumvermietung, Versicherungen.

 

Welche Anforderungen bestehen bei Fernabsatzgeschäften?

Folgende Informationen hat der Unternehmer dem Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Willenserklärung zur Verfügung zu stellen (EGBGB Art. 246 a § 1 Abs. 1): 

  • wesentliche Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen in dem für das Kommunikationsmittel und für die Waren und Dienstleistungen angemessenen Umfang,
  • seine Identität, beispielsweise seinen Handelsnamen sowie die Anschrift des Niederlassungsortes und seine Telefonnummer,
  • Gesamtpreis der Waren oder Dienstleistungen einschließlich aller Steuern und Abgaben oder in denen der Preis auf Grund der Beschaffenheit der Waren oder Dienstleistungen vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art der Preisberechnung sowie gegebenenfalls alle zusätzlichen Fracht-, Liefer- oder Versandkosten, oder in den Fällen, in denen diese Kosten vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können, die Tatsache, dass solche zusätzlichen Kosten anfallen können,
  • im Falle eines unbefristeten Vertrags oder eines Abonnement-Vertrags den Gesamtpreis pro Abrechnungszeitraum,
  • die Kosten für den Einsatz des für den Vertragsabschluss genutzten Fernkommunikationsmittels,
  • die Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen, den Termin, bis zu dem der Unternehmer die Waren liefern oder die Dienstleistungen erbringen soll,
  • das Bestehen des gesetzlichen Mängelhaftungsrechts für die Waren ggf. über die Bedingungen und das Bestehen von Garantien und Kundendienstleistungen,
  • gegebenenfalls bestehende einschlägige Verhaltenskodizes sowie außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren, dem der Unternehmer unterworfen ist,
  • gegebenenfalls die Laufzeit des Vertrages oder Bedingung der Kündigung unbefristeter Verträge oder sich automatisch verlängernder Verträge,
  • gegebenenfalls die Mindestlaufzeit der Verpflichtung (bei so genannten Dauerschuldverhältnissen), die der Verbraucher eingeht,
  • gegebenenfalls die Tatsache, dass der Unternehmer vom Verbraucher eine Kaution oder andere finanzielle Sicherheiten verlangen kann und unter welchen Bedingungen,
  • gegebenenfalls die Funktionsweise digitaler Inhalte, einschließlich anwendbarer technischer Schutzmaßnahmen für solche Inhalte,
  • gegebenenfalls Beschränkungen der Interoperabilität und der Kompatibilität digitaler Inhalte mit Hard- und Software, soweit diese Beschränkungen dem Unternehmer bekannt sind oder bekannt sein müssen,
  • gegebenenfalls, dass der Verbraucher ein außergerichtliches Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren, dem der Unternehmer unterworfen ist, nutzen kann, und dessen Zugangsvoraussetzungen.
  • das Bestehen eines Widerrufsrechts und dessen Bedingungen (EGBGB Art. 246 a § 1 Abs. 2),
  • gegebenenfalls über das Nichtbestehen eines Widerrufsrechts (EGBGB Art. 246 a § 1 Abs. 3).

Bei Fernabsatzverträgen ist der Unternehmer verpflichtet dem Verbraucher - innerhalb einer angemessenen Frist nach Vertragsabschluss spätestens jedoch bei der Lieferung der Ware oder bevor mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen wird - eine Abschrift des Vertrags beziehungsweise eine Vertragsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. E-Mail, Telefax) zur Verfügung stellen (§ 312 f BGB).

3.      Besondere Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr

Auch muss der Unternehmer den Kunden (Verbraucher oder Unternehmer) bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr nach § 312 i Abs. 1 BGB und Art. 246 c EGBGB unterrichten über

  • angemessene technische Mittel zur Fehlerkorrektur vor Abgabe einer Bestellung zur Verfügung stellen,
  • den Eingang einer Bestellung unverzüglich auf elektronischem Wege bestätigen,
  • die Möglichkeit verschaffen, den Vertragstext einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss abzurufen und zu speichern.

Außerdem muss er dem Kunden Informationen geben

  • über die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen,
  • ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist,
  • wie er Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung erkennen und berichtigen kann,
  • Informationen über die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehenden Sprachen,
  • Informationen über Verhaltenskodizes, denen sich der Unternehmer unterwirft.

Gemäß § 312j BGB muss der Unternehmer bei einem Vertrag mit einem Verbraucher spätestens bei Beginn des Bestellvorgangs, darüber informieren, ob Lieferbeschränkungen bestehen (z.B., wenn Lieferungen oder Versand an bestimmte Orte nicht erfolgen) und welche Zahlungsmittel akzeptiert werden. Es empfiehlt sich die Information auf einer eindeutig verlinkten Seite zu hinterlegen, die von allen Seiten im Shop aus aufgerufen und eingesehen werden kann.

4.     Weitere Pflichten bei Verbraucherverträgen im E-Commerce

a.     Mehrwertdienstrufnummern für Kundenhotlines

Gemäß § 312 a Abs. 5 BGB ist dem Unternehmer die Einrichtung von Hotlines für Fragen und Erklärungen des Verbrauchers zu einem bereits geschlossenen Vertrag untersagt, wenn dem Verbraucher dadurch weitere für bloße Nutzung des Telekommunikationsdienstes hinausgehende Kosten entstehen. Diese Regelung gilt nur für Kunden, nicht für Interessenten - kostenpflichtige Bestellhotlines sind demnach zulässig.

b.     Voreingestellte Zusatzleistungen

Gemäß § 312 a Abs. 6 BGB darf der Unternehmer kein Entgelt für die Nebenleistungen beanspruchen, die durch eine Voreinstellung automatisch Vertragsbestandteil geworden sind (z.B. eine Garantieverlängerung). Entgeltpflichtige Zusatzleistungen dürfen zwar angeboten werden, dem Verbraucher soll jedoch die Wahlmöglichkeit bleiben, ob er diese entgeltpflichtig erwerben möchte oder nicht.

c.     Einschränkungen bei Gebühren für Zahlungsmittel

Auch darf der Unternehmer gemä § 312 a Abs.4 BGB kein Entgelt dafür beanspruchen, dass der Verbraucher für die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten ein bestimmtes Zahlungsmittel nutzt. Zusätzliche Zahlungsgebühren dürfen dem Verbraucher nur auferlegt werden, wenn neben dem entgeltlichen Zahlungsmittel auch eine gängige unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit angeboten wird. Zudem darf das vereinbarte Entgelt nicht über die dem Verkäufer durch die Nutzung des Zahlungsmittels entstehenden Mehrkosten hinausgehen.

5.     Grenzüberschreitende Verträge

Haben sich die Parteien, im Falle grenzüberschreitender Verträge, auf das Recht eines Staates geeinigt, so ist dieses gemäß Art. 27 EGBGB anzuwenden. Dies darf gemäß Art. 29 EGBGB aber nicht dazu führen, dass zwingende nationale Verbraucherschutzgesetze umgangen werden. Erfolgt keine Rechtswahl, so gilt nach Art. 28 Abs. 1 EGBGB das Recht des Staates, mit dem der Vertrag inhaltlich die engsten Verbindungen aufweist - also in der Regel der Staat, in dem die Partei ihren Sitz hat, die die für den Vertrag typische Leistung erbringt.

6.     Wie kommt ein Vertrag im Internet zustande?

Verträge im Internet werden grundsätzlich genauso geschlossen werden, wie im Geschäftsverkehr, nämlich durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen (Angebot und Annahme). Der Käufer kann per Mausklick oder E-Mail ein Angebot abgeben, der Verkäufer dieses auf die gleiche Weise annehmen. Die jeweiligen Willenserklärungen werden dabei erst wirksam werden, wenn sie dem Empfänger zugehen, d.h. der Empfänger die Willenserklärung zur Kenntnis nehmen kann und dass die Kenntnisnahme zu diesem Zeitpunkt auch verkehrsüblich ist (zu den üblichen Geschäftszeiten).

7.     Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Eine Wirksame Einbeziehung von AGB kann auch bei Online-Verträgen erfolgen. Dabei unterliegen die AGB uneingeschränkt der sog. Inhaltskontrolle des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dabei muss die Verwendung von AGB den folgenden Anforderungen genügen:

  • der Unternehmer muss vor Vertragsabschluss an deutlich sichtbarer Stelle auf der Website auf das Vorhandensein der AGB hinweisen.
  • der Inhalt der AGB muss vollständig über die Website einsehbar sein.
  • Die AGB müssen auf dem Bildschirm lesbar sein (beachten Sie die Schriftgröße) und speicherbar sein.
  • der Text der AGB muss in dem Umfang gehalten sein, dass er auch vom Bildschirm aus in zumutbarer Weise zur Kenntnis genommen werden kann.

8.     Widerrufrecht

Verbraucher haben ein gesetzliches Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen und Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr. Sie können innerhalb 14-tägigen Frist ihre Willenserklärung ohne Angabe von Gründen widerrufen. Voraussetzung ist eine zuvor erfolgte ordnungsgemäße Belehrung über das bestehende Widerrufsrecht durch den Unternehmer – vorher beginnt die Frist nicht (§ 356 Abs. 3 S. 1 BGB).

Zur Ausübung des Widerrufsrechts muss der Verbraucher den Widerruf gegenüber dem Unternehmer ausdrücklich - auch per E-Mail oder Telefon - erklären. Das einfache Rücksenden der Ware reicht nicht mehr aus, es sei denn Unternehmer und Verbraucher haben dies ausdrücklich vereinbart.

Die Widerrufsfrist beginnt mit dem Vertragsschluss, § 355 Abs. 2 BGB. Abweichende Regelungen enthält § 356 Abs. 2 BGB für den Fernabsatzhandel, wonach die 14-Tage-Frist beispielsweise ab dem Tag beginnt, an dem der Verbraucher oder ein vom Verbraucher benannte Dritter die Ware erhält.

Erfolgt die Belehrung nicht oder nicht ordnungsgemäß erlischt das Widerrufsrecht nach 12 Monaten und 14 Tagen nach Beginn der regulären Widerrufsfrist.

Kein Widerrufsrecht besteht beispielsweise bei Bestellung

  • von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher notwendig sind,
  • versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde
  • von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten,
  • bei der Erbringung von Wett- und Lotterie-Dienstleistungen,
  • die in der Form von Versteigerungen (§ 156 BGB) abgeschlossen werden (Achtung: BGH Internetauktionen fallen nicht unter diesen Versteigerungsbegriff, ein Widerrufsrecht besteht)
  • unter bestimmten Voraussetzungen bei Finanzdienstleistungen.

Das Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Unternehmer mit der Ausführung des Vertrages begonnen hat, nachdem der Verbraucher zu der Vertragsausführung vor Ablauf der Widerrufsfrist zugestimmt und seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er durch seine Zustimmung mit der Vertragsausführung sein Widerrufsrecht verliert – Bsp.: Verkauf von digitalen Inhalten - Download von Apps, e-books etc..

Die Kosten der Hinsendung bei Ausübung des Widerrufs durch den Kunden trägt der Unternehmer – nicht umfasst sind über die Kosten einer Standardlieferung hinausgehende Kosten (z.B. Express). Die Kosten der Rücksendung der Ware trägt der Verbraucher und zwar unabhängig vom Warenwert, sofern er zuvor über seine Kostentragungspflicht (insbesondere bei der nicht paketversandfähiger Ware) unterrichtet wurde.

Auch muss der Unternehmer dem Verbraucher vor Abgabe seiner Bestellung ein sog. "Muster-Widerrufsformular" zur Verfügung stellen. Der Verbraucher hat die Wahl ob er sein Widerrufsrecht unter Verwendung des Musterformulars oder anderweitig (z.B. per E-Mail) ausüben möchte. 

Achtung: Ein Verstoß gegen die Verbraucherschutzvorschriften kann wettbewerbsrechtliche Folgen wie eine Abmahnung haben.

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